§ 10
§ 10 Ausstufung von wiederkehrend anfallenden Abfällen
Fassung: 1. Oktober 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 Abfallverzeichnisverordnung 2020?
- Kernaussage§ 10 Abfallverzeichnisverordnung 2020 behandelt "Ausstufung von wiederkehrend anfallenden Abfällen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausstufung von wiederkehrend anfallenden Abfällen
§ 10. (1) Die allgemeine Ausstufung eines wiederkehrend anfallenden Abfalls oder die Ausstufung eines wiederkehrend anfallenden Abfalls zum Zweck der Deponierung umfasst die im Ausstufungszeitraum anfallenden Abfallchargen, bei denen die Grenzwerte der maßgeblichen Parameter eingehalten werden. Der Abfall gilt ab dem Ausstufungstag als nicht gefährlich. Der Ausstufungszeitraum erstreckt sich vom Beginn des Beurteilungszeitraums bis zwei Jahre nach Beginn des Beurteilungszeitraums. Der Ausstufungszeitraum verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn bis sechs Monate vor Ablauf des Ausstufungszeitraums der grundlegende Beurteilungsnachweis oder ein aktualisierter grundlegender Beurteilungsnachweis als Nachweis der gleichbleibenden Qualität des Prozesses bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eingebracht wird. Bei immobilisierten oder stabilisierten Abfällen endet der Ausstufungszeitraum mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens, dass die großtechnische Umsetzbarkeit aufgrund der Ergebnisse der Feldversuche oder der Untersuchung der Bohrkerne nicht gegeben ist.
(2) Die Ausstufung endet spätestens acht Jahre nach Beginn des Beurteilungszeitraums der grundlegenden Charakterisierung.
(3) Überschreitet der Beurteilungswert einer Abfallcharge zumindest einen der maßgeblichen Grenzwerte, ist diese Charge nicht von dieser Ausstufung umfasst und gilt als gefährlich. Die Vorgehensweise bei der Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte hat gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 2.2. DVO 2008 zu erfolgen, bei immobilisierten oder stabilisierten Abfällen hat diese gemäß Anhang 5 Kapitel 3 und 4 DVO 2008 zu erfolgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 Abfallverzeichnisverordnung 2020 in einfachen Worten?
§ 10 Abfallverzeichnisverordnung 2020 behandelt "Ausstufung von wiederkehrend anfallenden Abfällen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. April 2021
- Fassung seit
- 1. Oktober 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 22:03
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