§ 3
§ 3 Risikostufe 3
Fassung: 15. November 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 5. C-RisikostufenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie die Forstfachschule des Bundes?
- Kernaussage§ 3 5. C-RisikostufenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie die Forstfachschule des Bundes behandelt "Risikostufe 3" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von 5. C-RisikostufenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie die Forstfachschule des Bundes.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Risikostufe 3
§ 3. Für folgende Schulen wird die Anwendung des 3. Abschnitts des 2. Teils der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 angeordnet:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 5. C-RisikostufenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie die Forstfachschule des Bundes in einfachen Worten?
§ 3 5. C-RisikostufenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie die Forstfachschule des Bundes behandelt "Risikostufe 3" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. November 2021
- Fassung seit
- 15. November 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:42
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