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5. C-RisikostufenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie die Forstfachschule des Bundes

5. C-RisikostufenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie die Forstfachschule des Bundes

VerordnungFassung seit 15. November 2021RIS-Stand 15. November 2021

RIS-Gesetzesnummer 20011691 · BGBl. II Nr. 462/2021 · 70/02 Schulorganisation, 70/04 Schulzeit, 70/06 Schulunterricht, 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen, 80/02 Forstrecht · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Risikostufe 3

Fassung: 15. November 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 5. C-RisikostufenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie die Forstfachschule des Bundes?

  • Kernaussage§ 3 5. C-RisikostufenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie die Forstfachschule des Bundes behandelt "Risikostufe 3" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von 5. C-RisikostufenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie die Forstfachschule des Bundes.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Risikostufe 3

§ 3. Für folgende Schulen wird die Anwendung des 3. Abschnitts des 2. Teils der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 angeordnet:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Organisation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 5. C-RisikostufenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie die Forstfachschule des Bundes in einfachen Worten?

§ 3 5. C-RisikostufenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie die Forstfachschule des Bundes behandelt "Risikostufe 3" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. November 2021
Fassung seit
15. November 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:42
Frühere Fassungen

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