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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Risikostufe 2
Fassung: 15. November 2021 bis laufend
Risikostufe 2
§ 1. Für folgende Schulen wird die Anwendung des 2. Abschnitts des 2. Teils der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 angeordnet:
§ 2
§ 2 Risikostufe 2 unter Anwendung einzelner Maßnahmen in Risikostufe 3
Fassung: 15. November 2021 bis laufend
Risikostufe 2 unter Anwendung einzelner Maßnahmen in Risikostufe 3
§ 2. Für folgende Schulen wird die Anwendung des 2. Abschnitts des 2. Teils, ausgenommen die §§ 19, 22 und 24, sowie der §§ 26, 29 und 33 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 angeordnet:
§ 3
§ 3 Risikostufe 3
Fassung: 15. November 2021 bis laufend
Risikostufe 3
§ 3. Für folgende Schulen wird die Anwendung des 3. Abschnitts des 2. Teils der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 angeordnet:
§ 4
§ 4 Inkrafttreten
Fassung: 15. November 2021 bis laufend
Inkrafttreten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 15. November 2021 in Kraft.