§ 16
§ 16 Inkrafttreten
Fassung: 16. April 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 2. WaffV?
- Kernaussage§ 16 2. WaffV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten
§ 16. (1) § 1 tritt für Bundespolizeidirektionen mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Für andere Behörden tritt § 1 in Kraft, sobald der zuständige Landeshauptmann dem Bundesminister für Inneres mitteilt, daß für diese Behörden die technischen Voraussetzungen zur Verarbeitung der Daten gemäß § 1 Abs. 1 im zentralen Waffenregister des Bundesministers für Inneres geschaffen wurden, spätestens jedoch am 1. Jänner 2000.
(3) § 5 tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.
(4) Der Zeitpunkt gemäß § 58 Abs. 1 WaffG, ab dem die Registrierungspflicht gemäß § 33 Abs. 1 WaffG eintritt, ist der 1. Oktober 2012; die §§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 1 und 8 bis 15 sowie die Anlagen 1 bis 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2012, treten zu diesem Zeitpunkt in Kraft.
(5) § 14 sowie die Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2014 treten am 1. Juli 2014 in Kraft.
(6) § 12 Abs. 1 sowie Anlage 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.
(7) § 8 Abs. 2, 4, 6 bis 9, § 9, § 10 Abs. 3 und 4 sowie § 11 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(7) § 10 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Anlagen 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2019 treten mit dem in § 62 Abs. 21 WaffG festgelegten Zeitpunkt in Kraft.
(8) Die Überschrift zu § 1, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 2 und 4, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, § 7 samt Überschrift, § 8 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6, § 10 Abs. 3, § 11, § 12, § 15 Abs. 1 bis 3, § 15a samt Überschrift, die Anlagen 1, 2 sowie die Anlagen 4 bis 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2026 treten mit dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft. (Anm. 1)
(___________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 96/2026: 28.4.2026)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 2. WaffV in einfachen Worten?
§ 16 2. WaffV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 16. April 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. April 2026
- Fassung seit
- 16. April 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 06:32
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 95/2026
- BGBl. II Nr. 294/2019
- BGBl. II Nr. 104/2018
- BGBl. II Nr. 87/2017
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.