Verordnungen

2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Zweite Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes (2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 2. WaffV)

2. WaffVVerordnungFassung seit 28. April 2026RIS-Stand 17. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 10006074 · BGBl. II Nr. 313/1998 · 41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Sonstige waffenrechtliche Dokumente und Formulare

Fassung: 28. April 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 2. WaffV?

  • Kernaussage§ 15 2. WaffV behandelt "Sonstige waffenrechtliche Dokumente und Formulare" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sonstige waffenrechtliche Dokumente und Formulare

§ 15. (1) Die Bescheinigung der vorherigen Einwilligung gemäß § 20 Abs. 5 WaffG ist nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.

(2) Die Registrierungsbestätigung (§ 33 Abs. 4 WaffG) hat inhaltlich dem Muster der Anlage 5 zu entsprechen.

(3) Die Waffenregisterbescheinigung (§ 55a Abs. 1 WaffG) hat inhaltlich dem Muster der Anlage 6 zu entsprechen.

(4) Der Erlaubnisschein (§ 37 Abs. 1 WaffG) ist nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen.

(5) Das Formular gemäß § 37 Abs. 2 WaffG hat dem Muster der Anlage 8 zu entsprechen.

(6) Die Einwilligungserklärung gemäß § 37 Abs. 3 WaffG hat dem Muster der Anlage 9 zu entsprechen.

(7) Eine Bescheinigung gemäß §§ 39 und 40 WaffG hat inhaltlich dem Muster der Anlage 10 zu entsprechen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 2. WaffV in einfachen Worten?

§ 15 2. WaffV behandelt "Sonstige waffenrechtliche Dokumente und Formulare" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. April 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. April 2026
Fassung seit
28. April 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 95/2026
  • BGBl. II Nr. 294/2019
  • BGBl. II Nr. 104/2018
  • BGBl. II Nr. 87/2017

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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