§ 15
§ 15 Sonstige waffenrechtliche Dokumente und Formulare
Fassung: 28. April 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 2. WaffV?
- Kernaussage§ 15 2. WaffV behandelt "Sonstige waffenrechtliche Dokumente und Formulare" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sonstige waffenrechtliche Dokumente und Formulare
§ 15. (1) Die Bescheinigung der vorherigen Einwilligung gemäß § 20 Abs. 5 WaffG ist nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
(2) Die Registrierungsbestätigung (§ 33 Abs. 4 WaffG) hat inhaltlich dem Muster der Anlage 5 zu entsprechen.
(3) Die Waffenregisterbescheinigung (§ 55a Abs. 1 WaffG) hat inhaltlich dem Muster der Anlage 6 zu entsprechen.
(4) Der Erlaubnisschein (§ 37 Abs. 1 WaffG) ist nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen.
(5) Das Formular gemäß § 37 Abs. 2 WaffG hat dem Muster der Anlage 8 zu entsprechen.
(6) Die Einwilligungserklärung gemäß § 37 Abs. 3 WaffG hat dem Muster der Anlage 9 zu entsprechen.
(7) Eine Bescheinigung gemäß §§ 39 und 40 WaffG hat inhaltlich dem Muster der Anlage 10 zu entsprechen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 2. WaffV in einfachen Worten?
§ 15 2. WaffV behandelt "Sonstige waffenrechtliche Dokumente und Formulare" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 28. April 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. April 2026
- Fassung seit
- 28. April 2026
- Fassung bis
- laufend
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 95/2026
- BGBl. II Nr. 294/2019
- BGBl. II Nr. 104/2018
- BGBl. II Nr. 87/2017
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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