Verordnungen

1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 1. Juni 1955, betreffend 4% Bundesschuldverschreibungen 1955 (1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz).

VerordnungFassung seit 24. Juni 1955RIS-Stand 14. August 2024

RIS-Gesetzesnummer 10006227 · BGBl. Nr. 115/1955 · 56/01 Verstaatlichung · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6

Fassung: 24. Juni 1955 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz?

  • Kernaussage§ 6 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Alle Kapital- und Zinsenzahlungen geschehen abzugsfrei zum Nennwert in gesetzlichen Zahlungsmitteln bei der Österr. Staatshauptkasse in...

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Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz in einfachen Worten?

§ 6 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. April 2015
Fassung seit
24. Juni 1955
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 03:21
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