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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 I. Ausgabe und Ausstattung.
Fassung: 24. Juni 1955 bis laufend
I. Ausgabe und Ausstattung.
§ 1. (1) Die gemäß § 4 Abs. 1 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes auszugebenden Bundesschuldverschreibungen führen die Bezeichnung
„4% Bundesschuldverschreibungen 1955“.
(2) Die Schuldverschreibungen sind zur Eintragung in das Bundeschuldbuch gemäß § 2 der Bundesschuldbuchverordnung vom 13. Juli 1948, BGBl. Nr. 162, geeignet.
§ 2
§ 2
Fassung: 24. Juni 1955 bis laufend
§ 3
§ 3
Fassung: 24. Juni 1955 bis laufend
§ 4
§ 4
Fassung: 24. Juni 1955 bis laufend
§ 5
§ 5
Fassung: 24. Juni 1955 bis laufend
§ 6
§ 6
Fassung: 24. Juni 1955 bis laufend
§ 7
§ 7
Fassung: 24. Juni 1955 bis laufend
§ 8
§ 8 II. Verwendung zur Entrichtung von Abgaben.
Fassung: 24. Juni 1955 bis laufend
II. Verwendung zur Entrichtung von Abgaben.
§ 8. (1) Abgabepflichtige, die 4% Bundesschuldverschreibungen 1955 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes zur Abgabenentrichtung verwenden, reichen diese Wertpapiere oder Buchschuldforderungen (§ 1 Abs. 2) bei der Staatsschuldbuchhaltung und Fachprüfungsstelle I des Bundesministerium für Finanzen, Wien, I., Wollzeile 1, mit dem Antrag (in vierfacher Ausfertigung) ein, den darauf entfallenden Kapitalnennbetrag dem für die Abgabenentrichtung zuständigen Finanzamt zuzurechnen.
(2) Der Antrag auf Zurechnung (Abs. 1) hat zu enthalten:
(3) Mit der Übermittlung des Antrages einschließlich der Schuldverschreibungen an die Staatsschuldbuchhaltung kann auch eine Kreditunternehmung betraut werden.
§ 9
§ 9
Fassung: 24. Juni 1955 bis laufend
§ 10
§ 10
Fassung: 24. Juni 1955 bis laufend
§ 11
§ 11
Fassung: 24. Juni 1955 bis laufend
§ 12
§ 12
Fassung: 24. Juni 1955 bis laufend