Sonstiges Bundesrecht

ADR - Übergangsvorschriften hinsichtl. d ADR-Nov. v 1.1.1990 - Widerr

Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde des Königreiches Norwegen gemäß Rn. 10 602 ADR betreffend Übergangsvorschriften hinsichtlich der ADR-Novelle vom 1. 1. 1990

KFassung seit 1. November 1995

RIS-Gesetzesnummer 10012546 · BGBl. Nr. 711/1995 · 99/03 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1

Fassung: 1. November 1995 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 ADR - Übergangsvorschriften hinsichtl. d ADR-Nov. v 1.1.1990 - Widerr?

  • KernaussageArt. 1 ADR - Übergangsvorschriften hinsichtl. d ADR-Nov. v 1.1.1990 - Widerr behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für...

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 ADR - Übergangsvorschriften hinsichtl. d ADR-Nov. v 1.1.1990 - Widerr in einfachen Worten?

Art. 1 ADR - Übergangsvorschriften hinsichtl. d ADR-Nov. v 1.1.1990 - Widerr behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
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Fassung seit
1. November 1995
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
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