Sonstiges Bundesrecht

ADR - Freistellung v. Zinkstaub u. Zinkpulver v. Beförd.vorschrifte-W

Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Freistellung von Zinkstaub und Zinkpulver von den Beförderungsvorschriften des ADR

KFassung seit 11. März 1994

RIS-Gesetzesnummer 10012371 · BGBl. Nr. 175/1994 · 99/03 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1

Fassung: 11. März 1994 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 ADR - Freistellung v. Zinkstaub u. Zinkpulver v. Beförd.vorschrifte-W?

  • KernaussageArt. 1 ADR - Freistellung v. Zinkstaub u. Zinkpulver v. Beförd.vorschrifte-W behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr...

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 ADR - Freistellung v. Zinkstaub u. Zinkpulver v. Beförd.vorschrifte-W in einfachen Worten?

Art. 1 ADR - Freistellung v. Zinkstaub u. Zinkpulver v. Beförd.vorschrifte-W behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
Keine RIS-Angabe
Fassung seit
11. März 1994
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:38
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