Sonstiges Bundesrecht

ADR - Beförderung von Zündern mit Sprengkapseln für Munition - Widerr

Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Industrieminister des Königreiches Schweden und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Zündern mit Sprengkapseln für Munition; Gegenstände der Klasse 1b, Rn. 2131 5e)

KFassung seit 27. April 1991

RIS-Gesetzesnummer 10012016 · BGBl. Nr. 215/1991 · 99/03 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1

Fassung: 27. April 1991 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 ADR - Beförderung von Zündern mit Sprengkapseln für Munition - Widerr?

  • KernaussageArt. 1 ADR - Beförderung von Zündern mit Sprengkapseln für Munition - Widerr behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Vereinbarung zwischen dem Industrieminister des Königreiches Schweden und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich...

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Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 ADR - Beförderung von Zündern mit Sprengkapseln für Munition - Widerr in einfachen Worten?

Art. 1 ADR - Beförderung von Zündern mit Sprengkapseln für Munition - Widerr behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
Keine RIS-Angabe
Fassung seit
27. April 1991
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
28. August 2026 20:22
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