Sonstiges Bundesrecht

ADR - Beförderung von Stalldünger - Widerruf

Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 ADR betreffend die Freistellung von Stalldünger (Stoff der Klasse 6.2, Ziffer 9) von den Transportvorschriften

KFassung seit 25. November 1995

RIS-Gesetzesnummer 10012558 · BGBl. Nr. 767/1995 · 99/03 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1

Fassung: 25. November 1995 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 ADR - Beförderung von Stalldünger - Widerruf?

  • KernaussageArt. 1 ADR - Beförderung von Stalldünger - Widerruf behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesminister für...

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Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 ADR - Beförderung von Stalldünger - Widerruf in einfachen Worten?

Art. 1 ADR - Beförderung von Stalldünger - Widerruf behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
Keine RIS-Angabe
Fassung seit
25. November 1995
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:27
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