Sonstiges Bundesrecht

ADR - Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% bzw. 16% - Wid.

Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Justizminister des Königreiches Dänemark nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% bzw. 16% Peressigsäure

KFassung seit 1. Juli 1993

RIS-Gesetzesnummer 10012269 · BGBl. Nr. 432/1993 · 99/03 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1

Fassung: 1. Juli 1993 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 ADR - Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% bzw. 16% - Wid.?

  • KernaussageArt. 1 ADR - Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% bzw. 16% - Wid. behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Justizminister...

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 ADR - Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% bzw. 16% - Wid. in einfachen Worten?

Art. 1 ADR - Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% bzw. 16% - Wid. behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
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Fassung seit
1. Juli 1993
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
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