Sonstiges Bundesrecht

ADR - Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen - Widerruf

Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 13. August 1990 betreffend den Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen der Klasse 6.1, Ziffern 71 und 72, in flexiblen Schüttgutbehältern

KFassung seit 19. September 1990

RIS-Gesetzesnummer 10011963 · BGBl. Nr. 583/1990 · 99/03 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1

Fassung: 19. September 1990 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 ADR - Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen - Widerruf?

  • KernaussageArt. 1 ADR - Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen - Widerruf behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Vorsteher des Justiz- und...

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Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 ADR - Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen - Widerruf in einfachen Worten?

Art. 1 ADR - Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen - Widerruf behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
Keine RIS-Angabe
Fassung seit
19. September 1990
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 08:39
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