Sonstiges Bundesrecht

3. Vereinbarung über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau (Bund – NÖ, OÖ, Wien)

3. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGFassung bis 31. Dezember 2030RIS-Stand 11. Februar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012051 · BGBl. I Nr. 158/2022 · 17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Original im RIS öffnen

Art. 6

Art. 6 Auflösung

Fassung: 29. September 2022 bis 31. Dezember 2030

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 6 3. Vereinbarung über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau (Bund – NÖ, OÖ, Wien)?

  • KernaussageArt. 6 3. Vereinbarung über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau (Bund – NÖ, OÖ, Wien) behandelt "Auflösung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Auflösung

Diese Vereinbarung kann nur im schriftlichen Einvernehmen aller Vereinbarungsparteien aufgelöst werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 6 3. Vereinbarung über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau (Bund – NÖ, OÖ, Wien) in einfachen Worten?

Art. 6 3. Vereinbarung über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau (Bund – NÖ, OÖ, Wien) behandelt "Auflösung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. September 2022 bis 31. Dezember 2030.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Februar 2025
Fassung seit
29. September 2022
Fassung bis
31. Dezember 2030
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 03:33
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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