Sonstiges Bundesrecht

3. Vereinbarung über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau (Bund – NÖ, OÖ, Wien)

3. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGFassung bis 31. Dezember 2030RIS-Stand 11. Februar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012051 · BGBl. I Nr. 158/2022 · 17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Original im RIS öffnen

Art. 2

Art. 2 Finanzierung

Fassung: 29. September 2022 bis 31. Dezember 2030

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 3. Vereinbarung über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau (Bund – NÖ, OÖ, Wien)?

  • KernaussageArt. 2 3. Vereinbarung über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau (Bund – NÖ, OÖ, Wien) behandelt "Finanzierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Finanzierung

(1) Die Vereinbarungsparteien gehen von förderbaren Kosten für die Durchführung der in der Anlage 1 dargestellten Hochwasserschutzvorhaben im Bereich der österreichischen Donau in der Höhe von € 222.060.000 aus, die wie folgt zu bedecken sind:

– Bund 50 vH;

– betroffenes Land 30 vH;

– Antrag stellender Interessent 20 vH.

(2) Es wird festgehalten, dass die Summe von € 222.060.000 auf Berechnungen (Preisbasis 2019 inklusive Vorausvalorisierung) der jeweils zuständigen Länder basiert.

(3) Es wird weiters festgehalten, dass der Bund Kostenerhöhungen, die zu einer Erhöhung des Bundesanteils von € 111.030.000 führen, nicht mittragen wird. Kostenerhöhungen bei einzelnen Vorhaben sind innerhalb der vom Bund zur Verfügung gestellten Ländersumme (Anlage 1) zu bedecken oder vom jeweiligen Land und/oder Interessenten zu tragen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 3. Vereinbarung über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau (Bund – NÖ, OÖ, Wien) in einfachen Worten?

Art. 2 3. Vereinbarung über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau (Bund – NÖ, OÖ, Wien) behandelt "Finanzierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. September 2022 bis 31. Dezember 2030.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Februar 2025
Fassung seit
29. September 2022
Fassung bis
31. Dezember 2030
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 03:33
Frühere Fassungen

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