Art. 7
Art. 7 Artikel 7
Fassung: 5. Oktober 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 7 2. Vereinbarung über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau (Bund – NÖ, OÖ, Wien)?
- KernaussageArt. 7 2. Vereinbarung über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau (Bund – NÖ, OÖ, Wien) behandelt "Artikel 7" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 7
Diese Vereinbarung kann nur im Einvernehmen aller Vereinbarungsparteien aufgelöst werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 7 2. Vereinbarung über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau (Bund – NÖ, OÖ, Wien) in einfachen Worten?
Art. 7 2. Vereinbarung über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau (Bund – NÖ, OÖ, Wien) behandelt "Artikel 7" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 5. Oktober 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Februar 2025
- Fassung seit
- 5. Oktober 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 03:18
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