Sonstiges Bundesrecht

2. Vereinbarung über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau (Bund – NÖ, OÖ, Wien)

2. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGIn Kraft seit 5. Oktober 2013RIS-Stand 11. Februar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008613 · BGBl. I Nr. 201/2013 · 17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Original im RIS öffnen

Gesamtansicht

Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 1

Art. 1 Artikel 1

Fassung: 5. Oktober 2013 bis laufend

Artikel 1

In Verfolgung und aufbauend sowie ergänzend zur Vereinbarung BGBl. II Nr. 67/2007 kommen die Vereinbarungsparteien überein, die gegenständliche Vereinbarung über die Sonderfinanzierung von Projekten des Hochwasserschutzes im gesamten Bereich der österreichischen Donau zu schließen.

Art. 2

Art. 2 Artikel 2

Fassung: 5. Oktober 2013 bis laufend

Artikel 2

Die Vereinbarungsparteien verpflichten sich, die zur Vervollständigung des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau erforderlichen Maßnahmen im Zeitraum 2017 bis 2023 durch die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen gemäß den Bestimmungen des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985, zu fördern. Die geplanten Projekte und dazugehörigen Studien, auf deren Grundlage diese Vervollständigung des Hochwasserschutzes durchgeführt werden soll, sind aus der Anlage 1 ersichtlich.

Art. 3

Art. 3 Artikel 3

Fassung: 5. Oktober 2013 bis laufend

Artikel 3

(1) Die Vereinbarungsparteien gehen von förderbaren Kosten für die Durchführung der in der Anlage 1 dargestellten Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich der österreichischen Donau in der Höhe von 255 098 430,-- € (in Worten: zweihundertfünfundfünzigmillionenachtundneunzigtausendvierhundertdreißig Euro) aus, die wie folgt zu bedecken sind:

(2) Es wird festgehalten, dass die Summe von 255 098 430,-- € auf Berechnungen (Preisbasis 2011 inklusive Vorausvalorisierung) der jeweils zuständigen Bundesländer basiert.

(3) Es wird weiters festgehalten, dass der Bund Kostenerhöhungen, die zu einer Erhöhung des Bundesanteils von 127 549 215,-- € führen, nicht mittragen wird. Kostenerhöhungen bei einzelnen Projekten sind innerhalb der vom Bund zur Verfügung gestellten Ländersumme (Anlage 1) zu bedecken oder vom jeweiligen Bundesland und Interessenten zu tragen.

Art. 4

Art. 4 Artikel 4

Fassung: 5. Oktober 2013 bis laufend

Artikel 4

(1) Die Vereinbarungsparteien kommen überein, die obigen förderbaren Kosten ab Abschluss dieser Vereinbarung gemäß dem vereinbarten Zeitplan (Anlage 2) aufzubringen.

(2) Ein Überschreiten der Laufzeit dieser Vereinbarung ist nicht zulässig.

(3) Die Vereinbarungsparteien halten einvernehmlich fest, dass die dem Land Wien zukommende Förderung für den Hochwasserschutz Wien 4. Teil in pauschaler Form analog den Förderungen des 1. bis 3. Teiles des HWS Wien weiterhin gewährt wird.

Art. 5

Art. 5 Artikel 5

Fassung: 5. Oktober 2013 bis laufend

Artikel 5

Förderungen im Sinne dieser Vereinbarung werden ausschließlich zur Durchführung von in der Anlage 1 angeführten Projekten gewährt. Die Gewährung von Förderungen für den laufenden Betrieb sowie zur Durchführung von Instandhaltungen ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

Art. 6

Art. 6 Artikel 6

Fassung: 5. Oktober 2013 bis laufend

Artikel 6

Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf Grundlage des Wasserbautenförderungsgesetz 1985, wobei für jedes einzelne Projekt ein Vertrag gemäß dem genannten Bundesgesetz abzuschließen ist. Bei der Gewährung von Förderungen sind die einschlägigen Gesetze und Richtlinien, insbesondere das Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, sowie die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, BGBl. II Nr. 51/2004, zu beachten.

Art. 7

Art. 7 Artikel 7

Fassung: 5. Oktober 2013 bis laufend

Artikel 7

Diese Vereinbarung kann nur im Einvernehmen aller Vereinbarungsparteien aufgelöst werden.

Art. 8

Art. 8 Artikel 8

Fassung: 5. Oktober 2013 bis laufend

Artikel 8

Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem

Art. 9

Art. 9 Artikel 9

Fassung: 5. Oktober 2013 bis laufend

Artikel 9

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Jede Vereinbarungspartei erhält eine beglaubigte Abschrift.

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 5. Oktober 2013 bis laufend

Anl. 2

Anl. 2

Fassung: 5. Oktober 2013 bis laufend