Bundesverfassungsgesetze

Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen.

Bundesverfassungsgesetz vom 21. April 1948, über die vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen.

BundesverfassungsgesetzFassung seit 6. Juni 1948RIS-Stand 1. Februar 2021

RIS-Gesetzesnummer 20011456 · BGBl. Nr. 99/1948 · 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Artikel III.

Fassung: 6. Juni 1948 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen.?

  • Kernaussage§ 8 Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen. behandelt "Artikel III." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel III.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen. in einfachen Worten?

§ 8 Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen. behandelt "Artikel III." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. Februar 2021
Fassung seit
6. Juni 1948
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:43
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