Bundesverfassungsgesetze

Verfassungsmäßige Kundmachung von Gesetzesbeschlüssen der Landtage

Bundesverfassungsgesetz vom 4. November 1964 über die verfassungsmäßige Kundmachung von Gesetzesbeschlüssen der Landtage.

BundesverfassungsgesetzFassung seit 8. Dezember 1964RIS-Stand 25. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000389 · BGBl. Nr. 274/1964 · 10/16 Sonstiges Verfassungsrecht · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1 Artikel I.

Fassung: 8. Dezember 1964 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 Verfassungsmäßige Kundmachung von Gesetzesbeschlüssen der Landtage?

  • KernaussageArt. 1 Verfassungsmäßige Kundmachung von Gesetzesbeschlüssen der Landtage behandelt "Artikel I." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/16 Sonstiges Verfassungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel I.

(1) Landesgesetze einschließlich von Landesverfassungsgesetzen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes gemäß § 3 Abs. 1 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 kundgemacht worden sind oder gemäß Art. 97 Abs. 2 oder gemäß Art. 98 Abs. 2 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 vor Ablauf der achtwöchigen Frist kundgemacht worden sind, gelten vom Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes an nicht deshalb als verfassungswidrig, weil namens der Bundesregierung der Bundeskanzler allein oder im Einvernehmen mit den sachlich beteiligten Bundesministern die Zustimmung zur Kundmachung, zur vorzeitigen Kundmachung oder zur Mitwirkung von Bundesorganen erteilt hat.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind Landesgesetze einschließlich von Landesverfassungsgesetzen, die vom Verfassungsgerichtshof vor der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes mit der Begründung aufgehoben worden sind, daß die Bundesregierung eine den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925, des Art. 97 Abs. 2 oder des Art. 98 Abs. 2 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 gemäße Zustimmung nicht erteilt hat.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster ParagraphArt. 2 Artikel II.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 Verfassungsmäßige Kundmachung von Gesetzesbeschlüssen der Landtage in einfachen Worten?

Art. 1 Verfassungsmäßige Kundmachung von Gesetzesbeschlüssen der Landtage behandelt "Artikel I." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 8. Dezember 1964 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. November 2022
Fassung seit
8. Dezember 1964
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:39
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