Bundesverfassungsgesetze

Neutralitätsgesetz

Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs.

BundesverfassungsgesetzFassung seit 5. November 1955RIS-Stand 9. Februar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000267 · BGBl. Nr. 211/1955 · 12/01 Neutralität · Original im RIS öffnen

Art. 2

Art. 2 Artikel II.

Fassung: 5. November 1955 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 Neutralitätsgesetz?

  • KernaussageArt. 2 Neutralitätsgesetz behandelt "Artikel II." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 1 Artikel I.
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 Neutralitätsgesetz in einfachen Worten?

Art. 2 Neutralitätsgesetz behandelt "Artikel II." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 5. November 1955 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. November 2022
Fassung seit
5. November 1955
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 09:52
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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