Bundesverfassungsgesetze

Neutralitätsgesetz

Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs.

BundesverfassungsgesetzIn Kraft seit 5. November 1955RIS-Stand 9. Februar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000267 · BGBl. Nr. 211/1955 · 12/01 Neutralität · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 1

Art. 1 Artikel I.

Fassung: 5. November 1955 bis laufend

Artikel I.

(1) Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen.

(2) Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.

Art. 2

Art. 2 Artikel II.

Fassung: 5. November 1955 bis laufend

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.