Art. 2
Art. 2 Artikel 2
Fassung: 1. Mai 1998 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 2 Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes?
- KernaussageArt. 2 Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes behandelt "Artikel 2" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/16 Sonstiges Verfassungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 2
(1) Auf die Vereinbarungen gemäß Art. 1 sind die für Vereinbarungen gemäß Art. 15a Abs. 1 B-VG geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
(2) Der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund sind berechtigt, Anträge gemäß Art. 138a Abs. 1 B-VG zu stellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes in einfachen Worten?
Art. 2 Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes behandelt "Artikel 2" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 1998 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. November 2022
- Fassung seit
- 1. Mai 1998
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:41
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