Bundesverfassungsgesetze

Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes

Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes

BundesverfassungsgesetzFassung seit 1. Mai 1998RIS-Stand 25. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10001522 · BGBl. I Nr. 61/1998 · 10/16 Sonstiges Verfassungsrecht · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1 Artikel 1

Fassung: 1. Mai 1998 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes?

  • KernaussageArt. 1 Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes behandelt "Artikel 1" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/16 Sonstiges Verfassungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 1

(1) Bund, Länder und Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, sind ermächtigt, miteinander Vereinbarungen über einen Konsultationsmechanismus und einen Stabilitätspakt abzuschließen.

(2) Die Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus regelt die wechselseitige Information der Gebietskörperschaften über rechtsetzende Maßnahmen einschließlich der Gelegenheit zur Stellungnahme, die Einrichtung von Konsultationsgremien zur Beratung über die Kosten solcher rechtsetzender Maßnahmen sowie die Kostentragung selbst.

(3) Der Stabilitätspakt regelt Verpflichtungen der Gebietskörperschaften zur nachhaltigen Einhaltung der Kriterien gemäß Art. 104c EG-Vertrag durch die öffentlichen Haushalte der Republik Österreich (Bund, Länder, Gemeinden und Träger der Sozialversicherung gemäß den Regeln des europäischen Systems der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung), insbesondere im Hinblick auf die Regeln des Sekundärrechts über die Haushaltsdisziplin; diese Vereinbarung hat auch die Schaffung einer Regelung über die Aufteilung der Lasten auf Bund, Länder und Gemeinden zu enthalten, die aus allfälligen Sanktionen gegen Österreich im Sinne des Art. 104c Abs. 9 bis 11 EG-Vertrag resultieren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster ParagraphArt. 2 Artikel 2

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes in einfachen Worten?

Art. 1 Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes behandelt "Artikel 1" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 1998 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. November 2022
Fassung seit
1. Mai 1998
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:41
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