Bundesverfassungsgesetze

Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

Bundesverfassungsgesetz vom 3. Juli 1973 zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

BundesverfassungsgesetzFassung seit 10. August 1973RIS-Stand 29. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000533 · BGBl. Nr. 390/1973 · 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Original im RIS öffnen

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 10. August 1973 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung?

  • KernaussageArt. 2 Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel II

Das Gesetz vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 209, betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen in der Fassung des Gesetzes vom 30. Oktober 1919, StGBl. Nr. 501, des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 292, des Bundesverfassungsgesetzes vom 26. Jänner 1928, BGBl. Nr. 30, und des Bundesverfassungsgesetzes vom 4. Juli 1963, BGBl. Nr. 172, und Art. 60 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 bleiben unberührt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung in einfachen Worten?

Art. 2 Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. August 1973 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. November 2022
Fassung seit
10. August 1973
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 03:29
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