Bundesverfassungsgesetze

Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

Bundesverfassungsgesetz vom 3. Juli 1973 zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

BundesverfassungsgesetzFassung seit 10. August 1973RIS-Stand 29. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000533 · BGBl. Nr. 390/1973 · 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1 Artikel I

Fassung: 10. August 1973 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung?

  • KernaussageArt. 1 Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung behandelt "Artikel I" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel I

(1) Jede Form rassischer Diskriminierung ist – auch soweit ihr nicht bereits Art. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und Art. 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegenstehen – verboten. Gesetzgebung und Vollziehung haben jede Unterscheidung aus dem alleinigen Grund der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung oder der nationalen oder ethnischen Herkunft zu unterlassen.

(2) Abs. 1 hindert nicht, österreichischen Staatsbürgern besondere Rechte einzuräumen oder besondere Verpflichtungen aufzuerlegen, soweit dem Art. 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entgegensteht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster ParagraphArt. 2 Artikel II

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung in einfachen Worten?

Art. 1 Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung behandelt "Artikel I" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. August 1973 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. November 2022
Fassung seit
10. August 1973
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 03:29
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