Art. 1
Art. 1 Artikel I
Fassung: 10. August 1973 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung?
- KernaussageArt. 1 Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung behandelt "Artikel I" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel I
(1) Jede Form rassischer Diskriminierung ist – auch soweit ihr nicht bereits Art. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und Art. 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegenstehen – verboten. Gesetzgebung und Vollziehung haben jede Unterscheidung aus dem alleinigen Grund der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung oder der nationalen oder ethnischen Herkunft zu unterlassen.
(2) Abs. 1 hindert nicht, österreichischen Staatsbürgern besondere Rechte einzuräumen oder besondere Verpflichtungen aufzuerlegen, soweit dem Art. 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entgegensteht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung in einfachen Worten?
Art. 1 Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung behandelt "Artikel I" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 10. August 1973 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. November 2022
- Fassung seit
- 10. August 1973
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 03:29
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