Bundesverfassungsgesetze

Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle betreffend Staatsverträge

Bundesverfassungsgesetz vom 4. März 1964, mit dem Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über Staatsverträge abgeändert und ergänzt werden.

BundesverfassungsgesetzFassung seit 1. Januar 2008RIS-Stand 29. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000391 · BGBl. Nr. 59/1964 · 10/02 Novellen zum B-VG, Ämter der Landesregierungen · Original im RIS öffnen

Art. 2

Art. 2 Artikel II.

Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle betreffend Staatsverträge?

  • KernaussageArt. 2 Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle betreffend Staatsverträge behandelt "Artikel II." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/02 Novellen zum B-VG, Ämter der Landesregierungen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel II.

Die nachstehenden Staatsverträge und in Staatsverträgen enthaltenen Bestimmungen, die vom Nationalrat als verfassungsändernd behandelt und in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen genehmigt worden sind, sind, obwohl sie weder im Beschluß des Nationalrates noch anläßlich ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt ausdrücklich als verfassungsändernd bezeichnet wurden, gemäß Artikel 50 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 genehmigt:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster ParagraphArt. 3 Artikel III.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle betreffend Staatsverträge in einfachen Worten?

Art. 2 Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle betreffend Staatsverträge behandelt "Artikel II." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2008 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Oktober 2021
Fassung seit
1. Januar 2008
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 03:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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