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Gesamte Rechtsvorschrift
Art. 1
Art. 1 Artikel I.
Fassung: 7. April 1964 bis laufend
Artikel I.
(Anm.: Änderung des B-VG, BGBl. Nr. 1/1930)
Art. 2
Art. 2 Artikel II.
Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend
Artikel II.
Die nachstehenden Staatsverträge und in Staatsverträgen enthaltenen Bestimmungen, die vom Nationalrat als verfassungsändernd behandelt und in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen genehmigt worden sind, sind, obwohl sie weder im Beschluß des Nationalrates noch anläßlich ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt ausdrücklich als verfassungsändernd bezeichnet wurden, gemäß Artikel 50 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 genehmigt:
Art. 3
Art. 3 Artikel III.
Fassung: 7. April 1964 bis laufend
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.