Bundesverfassungsgesetze

Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988

Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird (Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988)

BundesverfassungsgesetzFassung seit 1. Januar 1989RIS-Stand 29. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000988 · BGBl. Nr. 685/1988 · 10/02 Novellen zum B-VG, Ämter der Landesregierungen · Original im RIS öffnen

Art. 9

Art. 9 Artikel IX

Fassung: 1. Januar 1989 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 9 Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988?

  • KernaussageArt. 9 Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988 behandelt "Artikel IX" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/02 Novellen zum B-VG, Ämter der Landesregierungen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel IX

(1) Die zur Durchführung des Art. I Z 24 bis 34, 38 und 39 dieses Bundesverfassungsgesetzes erforderlichen Gesetze können bereits vor dem 1. Jänner 1991 erlassen werden, sie können jedoch frühestens mit 1. Jänner 1991 in Kraft gesetzt werden. Alle sonstigen Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die unabhängigen Verwaltungssenate mit 1. Jänner 1991 ihre Aufgaben wahrnehmen können, können bereits vor dem 1. Jänner 1991 gesetzt werden.

(2) Am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren, die in diesem Bundesverfassungsgesetz geregelte Angelegenheiten betreffen, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen; dies gilt auch für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor dem Verfassungsgerichtshof.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 7 Artikel VII
Nächster ParagraphArt. 10 Artikel X

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 9 Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988 in einfachen Worten?

Art. 9 Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988 behandelt "Artikel IX" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1989 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Oktober 2021
Fassung seit
1. Januar 1989
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 03:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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