Bundesverfassungsgesetze

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union

Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union

BundesverfassungsgesetzFassung seit 10. September 1994RIS-Stand 17. November 2022

RIS-Gesetzesnummer 10001317 · BGBl. Nr. 744/1994 · 10/15 Europäische Integration · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1 Artikel I

Fassung: 10. September 1994 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 Beitritt Österreichs zur Europäischen Union?

  • KernaussageArt. 1 Beitritt Österreichs zur Europäischen Union behandelt "Artikel I" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/15 Europäische Integration

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel I

Mit der Zustimmung des Bundesvolkes zu diesem Bundesverfassungsgesetz werden die bundesverfassungsgesetzlich zuständigen Organe ermächtigt, den Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union entsprechend dem am 12. April 1994 von der Beitrittskonferenz festgelegten Verhandlungsergebnis abzuschließen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster ParagraphArt. 2 Artikel II

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in einfachen Worten?

Art. 1 Beitritt Österreichs zur Europäischen Union behandelt "Artikel I" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. September 1994 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. November 2022
Fassung seit
10. September 1994
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 03:28
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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