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Gesamte Rechtsvorschrift
Art. 1
Art. 1 Artikel I
Fassung: 10. September 1994 bis laufend
Artikel I
Mit der Zustimmung des Bundesvolkes zu diesem Bundesverfassungsgesetz werden die bundesverfassungsgesetzlich zuständigen Organe ermächtigt, den Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union entsprechend dem am 12. April 1994 von der Beitrittskonferenz festgelegten Verhandlungsergebnis abzuschließen.
Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 10. September 1994 bis laufend
Artikel II
Der Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union darf nur mit Genehmigung des Nationalrates und der Zustimmung des Bundesrates hiezu abgeschlossen werden. Diese Beschlüsse bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Art. 3
Art. 3 Artikel III
Fassung: 10. September 1994 bis laufend
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.