Bundesverfassungsgesetze

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union

Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union

BundesverfassungsgesetzIn Kraft seit 10. September 1994RIS-Stand 17. November 2022

RIS-Gesetzesnummer 10001317 · BGBl. Nr. 744/1994 · 10/15 Europäische Integration · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 1

Art. 1 Artikel I

Fassung: 10. September 1994 bis laufend

Artikel I

Mit der Zustimmung des Bundesvolkes zu diesem Bundesverfassungsgesetz werden die bundesverfassungsgesetzlich zuständigen Organe ermächtigt, den Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union entsprechend dem am 12. April 1994 von der Beitrittskonferenz festgelegten Verhandlungsergebnis abzuschließen.

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 10. September 1994 bis laufend

Artikel II

Der Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union darf nur mit Genehmigung des Nationalrates und der Zustimmung des Bundesrates hiezu abgeschlossen werden. Diese Beschlüsse bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Art. 3

Art. 3 Artikel III

Fassung: 10. September 1994 bis laufend

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.