§ 2d
§ 2d
Fassung: 15. Mai 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2d ZaBiStaG?
- Kernaussage§ 2d ZaBiStaG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien bis zu...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2d ZaBiStaG in einfachen Worten?
§ 2d ZaBiStaG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 15. Mai 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. März 2023
- Fassung seit
- 15. Mai 2020
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 121/2023 (NR: GP XXVII IA 3520/A AB 2192 S. 230. BR: AB 11298 S. 958.)
- BGBl. I Nr. 16/2023 (NR: GP XXVII IA 3076/A AB 1914 S. 195.)
- BGBl. I Nr. 44/2020 (NR: GP XXVII IA 440/A AB 143 S. 27. Einspr. d. BR: 153 BR: 10298 AB 10309 S. 906.; NR: AB 179 S. 30.)
- BGBl. I Nr. 89/2013 (NR: GP XXIV RV 2264 AB 2344 S. 204. BR: AB 8976 S. 821.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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Rückverweise
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