Bundesgesetze

Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz

Bundesgesetz zur Teilnahme an internationaler Zahlungsbilanzstabilisierung (Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz – ZaBiStaG)

ZaBiStaGBundesgesetzFassung seit 18. Juni 2013RIS-Stand 13. Oktober 2023

RIS-Gesetzesnummer 20006311 · BGBl. I Nr. 52/2009 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 2a

§ 2a

Fassung: 18. Juni 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2a ZaBiStaG?

  • Kernaussage§ 2a ZaBiStaG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zum Zwecke der Unterstützung von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, in Abstimmung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 2
Nächster Paragraph§ 2b

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2a ZaBiStaG in einfachen Worten?

§ 2a ZaBiStaG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 18. Juni 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. März 2023
Fassung seit
18. Juni 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 121/2023 (NR: GP XXVII IA 3520/A AB 2192 S. 230. BR: AB 11298 S. 958.)
  • BGBl. I Nr. 16/2023 (NR: GP XXVII IA 3076/A AB 1914 S. 195.)
  • BGBl. I Nr. 44/2020 (NR: GP XXVII IA 440/A AB 143 S. 27. Einspr. d. BR: 153 BR: 10298 AB 10309 S. 906.; NR: AB 179 S. 30.)
  • BGBl. I Nr. 89/2013 (NR: GP XXIV RV 2264 AB 2344 S. 204. BR: AB 8976 S. 821.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.