Bundesgesetze

Web-Zugänglichkeits-Gesetz

Bundesgesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG)

WZGBundesgesetzFassung seit 23. Juli 2019RIS-Stand 22. Juli 2019

RIS-Gesetzesnummer 20010727 · BGBl. I Nr. 59/2019 · 14/01 Verwaltungsorganisation · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Datenschutz

Fassung: 23. Juli 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 WZG?

  • Kernaussage§ 6 WZG behandelt "Datenschutz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 14/01 Verwaltungsorganisation

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Datenschutz

§ 6. (1) Die ganz oder teilweise automatisierte sowie nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständige Stelle (§ 5 Abs. 2) ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben, die übertragen wurden, erforderlich ist.

(2) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, im Zuge der Datenverarbeitung das Datengeheimnis zu wahren und sämtliche Mitarbeiter und Auftragnehmer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Wahrung dieses Datengeheimnisses gemäß § 6 DSG zu verpflichten.

(3) Die Organe, Mitarbeiter und Auftragnehmer der zuständigen Stelle sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten zu Kenntnis gelangen zur Geheimhaltung verpflichtet.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Rechte und Pflichten, Organisation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 WZG in einfachen Worten?

§ 6 WZG behandelt "Datenschutz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 23. Juli 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Juli 2019
Fassung seit
23. Juli 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 04:27
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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Verweise

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