§ 15
§ 15 Schlußbestimmungen
Fassung: 31. Juli 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 Waffengebrauchsgesetz 1969?
- Kernaussage§ 15 Waffengebrauchsgesetz 1969 behandelt "Schlußbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1969 in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
ABSCHNITT III
Schlußbestimmungen
§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1969 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt § 12 des Gesetzes vom 25. Dezember 1894, RGBl. Nr. 1/1895, betreffend die Gendarmerie der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, außer Kraft.
(3) § 3 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
(4) § 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(5) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2016 tritt mit 1. August 2016 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 Waffengebrauchsgesetz 1969 in einfachen Worten?
§ 15 Waffengebrauchsgesetz 1969 behandelt "Schlußbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 31. Juli 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. März 2024
- Fassung seit
- 31. Juli 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 21:08
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 61/2016 (NR: GP XXV RV 1151 AB 1229 S. 136. BR: AB 9620 S. 856.)
- BGBl. I Nr. 113/2006 (NR: GP XXII RV 1410 AB 1549 S. 150. BR: AB 7584 S. 736.)
- BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)
- BGBl. I Nr. 146/1999 (NR: GP XX RV 1479 AB 2023 S. 182. BR: 6016 AB 6025 S. 657.)
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