§ 38a
§ 38a Dolmetscher und Übersetzer
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 38a VwGVG?
- Kernaussage§ 38a VwGVG behandelt "Dolmetscher und Übersetzer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Dolmetscher und Übersetzer
§ 38a. (1) Ist ein Beschuldigter der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, gehörlos oder hochgradig hör- oder sprachbehindert, hat er das Recht auf Beiziehung eines Dolmetschers. Dies gilt insbesondere für Beweisaufnahmen, an denen der Beschuldigte teilnimmt, für Verhandlungen und auf Verlangen auch für den Kontakt des Beschuldigten mit seinem Verteidiger, sofern dies in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Verhandlung oder sonstigen Amtshandlung, an der der Beschuldigte teilnimmt, steht und im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.
(2) Können Dolmetschleistungen für die Sprache, die für den Beschuldigten verständlich ist, nicht binnen angemessener Zeit zur Verfügung gestellt werden und ist das persönliche Erscheinen des Dolmetschers für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens nicht erforderlich, kann die Dolmetschleistung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten des Verwaltungsgerichtes unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erbracht werden.
(3) Soweit dies zur Wahrung der Verteidigungsrechte und eines fairen Verfahrens erforderlich ist, hat ein der deutschen Sprache nicht hinreichend kundiger Beschuldigter das Recht auf schriftliche Übersetzung der wesentlichen Aktenstücke innerhalb einer angemessenen Frist. Als wesentlich gelten insbesondere die zur Beschwerde erstatteten Äußerungen, die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses und eine gegen das Erkenntnis von einer anderen Partei als dem Beschuldigten erhobene Revision. Auf Antrag des Beschuldigten sind ihm weitere konkret zu bezeichnende Aktenstücke schriftlich zu übersetzen, soweit die Erforderlichkeit einer Übersetzung hinreichend begründet wird oder offenkundig ist. Die schriftliche Übersetzung kann durch auszugsweise Darstellung des wesentlichen Inhalts, durch mündliche Übersetzung oder, wenn der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten ist, durch mündliche Zusammenfassung ersetzt werden, sofern dies einem fairen Verfahren nicht entgegensteht.
(4) Über sein Recht auf Beiziehung eines Dolmetschers und Übersetzers ist der Beschuldigte in einer für ihn verständlichen Sprache zu belehren. Der Umstand der Belehrung ist schriftlich festzuhalten.
(5) Ein Verzicht des Beschuldigten auf schriftliche Übersetzung ist nur zulässig, wenn er zuvor über sein Recht und die Folgen des Verzichts in einer für ihn verständlichen Sprache belehrt wurde. Belehrung und Verzicht sind schriftlich festzuhalten.
(6) Die Entscheidung über die Beiziehung eines Dolmetschers und Übersetzers erfolgt durch verfahrensleitenden Beschluss.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 38a VwGVG in einfachen Worten?
§ 38a VwGVG behandelt "Dolmetscher und Übersetzer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. August 2018
- Fassung seit
- 1. September 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:18
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 147/2024 (VfGH)
- BGBl. I Nr. 88/2023 (NR: GP XXVII RV 2081 AB 2108 S. 222. BR: AB 11278 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 109/2021 (NR: GP XXVII IA 1699/A AB 929 S. 111. BR: 10645 AB 10685 S. 927.)
- BGBl. I Nr. 119/2020 (VfGH)
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