Bundesgesetze

Vermessungsgesetz

Bundesgesetz vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG)

VermGBundesgesetzFassung seit 1. November 2016RIS-Stand 6. Juli 2023

RIS-Gesetzesnummer 10011400 · BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975 · 95/03 Vermessungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3

Fassung: 1. November 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 VermG?

  • Kernaussage§ 3 VermG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In den Fällen der §§ 12, 34, 38, 40 und 41 ist ein Bescheid nur zu...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT I
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 4

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 VermG in einfachen Worten?

§ 3 VermG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. Juli 2023
Fassung seit
1. November 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 00:49
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 116/2022 (NR: GP XXVII RV 1571 AB 1635 S. 167. BR: 11000 AB 11041 S. 943.)
  • BGBl. I Nr. 101/2022 (NR: GP XXVII IA 2574/A AB 1577 S. 169. BR: AB 11027 S. 944.)
  • BGBl. I Nr. 51/2016 (NR: GP XXV RV 1115 AB 1173 S. 132. BR: AB 9597 S. 855.)
  • BGBl. I Nr. 129/2013 (NR: GP XXIV RV 2244 AB 2262 S. 200. BR: AB 8966 S. 820.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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