§ 7
§ 7
Fassung: 1. Januar 1973 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz?
- Kernaussage§ 7 Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Aktiengesellschaft (§ 1) ist von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, sowie von der Gewerbesteuer...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz in einfachen Worten?
§ 7 Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1973 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. September 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 1973
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 19:12
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 149/2011 (NR: GP XXIV RV 1517 AB 1561 S. 137. BR: AB 8644 S. 803.)
- BGBl. Nr. 826/1992 (NR: GP XVIII IA 299/A AB 820 S. 91 BR: AB 4398 S. 562.)
- BGBl. Nr. 591/1982 (NR: GP XV IA 178/A AB 1218 S. 125.)
- BGBl. Nr. 143/1976 (NR: GP XIV RV 115 AB 137 S. 20. BR: 1475 AB 1490 S. 350.)
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Verweise
Rückverweise
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