Bundesgesetze

Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz

Bundesgesetz vom 6. März 1969, betreffend die Finanzierung der Tauernautobahn im Abschnitt Talübergang Larzenbach bis Gmünd (Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz)

BundesgesetzFassung seit 7. März 1973RIS-Stand 26. September 2023

RIS-Gesetzesnummer 10011406 · BGBl. Nr. 115/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 639/1975 · 96/02 Sonstiges Straßenbau · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2

Fassung: 7. März 1973 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz?

  • Kernaussage§ 2 Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bund hat für die Benützung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke im Bereich zwischen der Anschlußstelle Flachau und der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz in einfachen Worten?

§ 2 Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 7. März 1973 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. September 2023
Fassung seit
7. März 1973
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 19:12
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 149/2011 (NR: GP XXIV RV 1517 AB 1561 S. 137. BR: AB 8644 S. 803.)
  • BGBl. Nr. 826/1992 (NR: GP XVIII IA 299/A AB 820 S. 91 BR: AB 4398 S. 562.)
  • BGBl. Nr. 591/1982 (NR: GP XV IA 178/A AB 1218 S. 125.)
  • BGBl. Nr. 143/1976 (NR: GP XIV RV 115 AB 137 S. 20. BR: 1475 AB 1490 S. 350.)

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Verweise

Rückverweise

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