§ 1
§ 1 Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“
Fassung: 29. März 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 SozBezG 2024?
- Kernaussage§ 1 SozBezG 2024 behandelt "Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 72/02 Studienrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“
§ 1. (1) Zur Führung der Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“ ist berechtigt, wer an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Stufe 6 der ISCED das Grundstudium der Sozialen Arbeit mit einem Gesamtausmaß von mindestens 180 ECTS Anrechnungspunkten abgeschlossen hat.
(2) Zur Führung der Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“ ist ebenso berechtigt, wer in Österreich
(3) Zur Führung der Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“ ist ebenso berechtigt, wer einen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines mit einem Studium gemäß Abs. 1 vergleichbaren ausländischen Studiums mit einem Gesamtausmaß von mindestens 180 ECTS Anrechnungspunkten nachweist.
(4) Zur Führung der Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“ ist auch berechtigt, wer bis zum Ablauf von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein auf ein nicht einschlägiges Grundstudium aufbauendes einschlägiges Masterstudium der Sozialen Arbeit im Ausmaß von 120 ECTS Anrechnungspunkten an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Stufe 7 der ISCED, abgeschlossen hat.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 SozBezG 2024 in einfachen Worten?
§ 1 SozBezG 2024 behandelt "Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. März 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. April 2024
- Fassung seit
- 29. März 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 101/2024 (NR: GP XXVII IA 4106/A AB 2695 S. 272. BR: AB 11561 S. 970.)
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