Bundesgesetze

Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024

Bundesgesetz über die Führung der Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“ sowie der Bezeichnung „Sozialpädagogin“ oder „Sozialpädagoge“ oder „Sozialpädagog:in“ (Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024 – SozBezG 2024)

SozBezG 2024BundesgesetzIn Kraft seit 29. März 2024RIS-Stand 18. Juli 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012560 · BGBl. I Nr. 25/2024 · 72/02 Studienrecht allgemein · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“

Fassung: 29. März 2024 bis laufend

Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“

§ 1. (1) Zur Führung der Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“ ist berechtigt, wer an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Stufe 6 der ISCED das Grundstudium der Sozialen Arbeit mit einem Gesamtausmaß von mindestens 180 ECTS Anrechnungspunkten abgeschlossen hat.

(2) Zur Führung der Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“ ist ebenso berechtigt, wer in Österreich

(3) Zur Führung der Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“ ist ebenso berechtigt, wer einen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines mit einem Studium gemäß Abs. 1 vergleichbaren ausländischen Studiums mit einem Gesamtausmaß von mindestens 180 ECTS Anrechnungspunkten nachweist.

(4) Zur Führung der Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“ ist auch berechtigt, wer bis zum Ablauf von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein auf ein nicht einschlägiges Grundstudium aufbauendes einschlägiges Masterstudium der Sozialen Arbeit im Ausmaß von 120 ECTS Anrechnungspunkten an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Stufe 7 der ISCED, abgeschlossen hat.

§ 2

§ 2 Bezeichnung „Sozialpädagogin“ oder „Sozialpädagoge“ oder „Sozialpädagog:in“

Fassung: 29. März 2024 bis laufend

Bezeichnung „Sozialpädagogin“ oder „Sozialpädagoge“ oder „Sozialpädagog:in“

§ 2. (1) Zur Führung der Bezeichnung „Sozialpädagogin“ oder „Sozialpädagoge“ oder „Sozialpädagog:in“ ist berechtigt, wer

(2) Zur Führung der Bezeichnung „Sozialpädagogin“ oder „Sozialpädagoge“ oder „Sozialpädagog:in“ ist ebenso berechtigt, wer

(3) Zur Führung der Bezeichnung „Sozialpädagogin“ oder „Sozialpädagoge“ oder „Sozialpädagog:in“ ist auch berechtigt, wer bis zum Ablauf von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein auf ein nicht einschlägiges Grundstudium aufbauendes einschlägiges Masterstudium der Sozialpädagogik im Ausmaß von 120 ECTS Anrechnungspunkten an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Stufe 7 der ISCED, abgeschlossen hat.

§ 3

§ 3 Bezeichnungsvorbehalt

Fassung: 29. März 2024 bis laufend

Bezeichnungsvorbehalt

§ 3. (1) Die Führung der Bezeichnungen gemäß §§ 1 und 2 ist den genannten Personen vorbehalten. Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur Führung einer der Bezeichnungen gemäß §§ 1 und 2 vorzutäuschen, ist untersagt.

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird in gesetzlich geregelte Rechte und Pflichten von Angehörigen der in der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, sowie Personen mit einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung gemäß § 119 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, nicht eingegriffen.

§ 4

§ 4 Strafbestimmung

Fassung: 29. März 2024 bis laufend

Strafbestimmung

§ 4. Wer die in diesem Bundesgesetz geschützten Bezeichnungen entgegen den Bestimmungen der §§ 1 und 2 unbefugt führt oder der Bestimmung des § 3 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

§ 5

§ 5 Schlussbestimmungen

Fassung: 19. Juli 2024 bis laufend

Schlussbestimmungen

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

(3) § 2 Abs. 3 tritt rückwirkend mit 29. März 2024 in Kraft.