§ 44
§ 44 Verwaltungsstrafbestimmungen
Fassung: 1. August 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 44 SMG?
- Kernaussage§ 44 SMG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
6. Abschnitt
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 44. (1) Wer
(2) Wer der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 zuwiderhandelt, indem er
(3) Wer der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zuwiderhandelt, indem er
(4) Wer der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 zuwiderhandelt, indem er
(4a) Wer der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 zuwiderhandelt, indem er
(5) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4a begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, ausgenommen in den Fällen des § 44a, mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Straferkenntnis gemäß Abs. 1 Z 1 kann auf den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen erkannt werden. In berücksichtigungswürdigen Fällen ist der Erlös der für verfallen erklärten Sachen dem Eigentümer auszufolgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 44 SMG in einfachen Worten?
§ 44 SMG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2017 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Juli 2017
- Fassung seit
- 1. August 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:36
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 65/2026 (NR: GP XXVIII RV 532 AB 546 S. 87. BR: AB 11851 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 105/2024 (NR: GP XXVII RV 2530 AB 2663 S. 272. BR: 11527 AB 11578 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 191/2023 (NR: GP XXVII RV 2310 AB 2362 S. 243. BR: AB 11388 S. 962.)
- BGBl. I Nr. 70/2023 (NR: GP XXVII AB 2055 S. 219. BR: AB 11253 S. 955.)
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