§ 19
§ 19 Überwachung
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 SMG?
- Kernaussage§ 19 SMG behandelt "Überwachung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die gemäß § 23 Abs. 2 für die Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Drogenausgangsstoffen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Überwachung
§ 19. (1) Die gemäß § 23 Abs. 2 für die Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Drogenausgangsstoffen zuständigen Behörden sind befugt, bei den Wirtschaftsbeteiligten
(2) Soweit es zur Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Drogenausgangsstoffen erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten Organe befugt, Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, ist ein Teil der Probe, oder sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art wie das als Probe entnommene zurückzulassen.
(3) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme zu versehen.
(4) Die Überwachung der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Drogenausgangsstoffen obliegt den Zollbehörden. Diese haben die Annahme der Zollanmeldung abzulehnen, wenn gegen die einschlägigen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Drogenausgangsstoffen regelnden, unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstoßen wird. In diesem Fall darf über den Drogenausgangsstoff nur mit Zustimmung der Zollbehörde verfügt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 SMG in einfachen Worten?
§ 19 SMG behandelt "Überwachung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Dezember 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 65/2026 (NR: GP XXVIII RV 532 AB 546 S. 87. BR: AB 11851 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 105/2024 (NR: GP XXVII RV 2530 AB 2663 S. 272. BR: 11527 AB 11578 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 191/2023 (NR: GP XXVII RV 2310 AB 2362 S. 243. BR: AB 11388 S. 962.)
- BGBl. I Nr. 70/2023 (NR: GP XXVII AB 2055 S. 219. BR: AB 11253 S. 955.)
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