Bundesgesetze

Sozialhilfe-Grundsatzgesetz

Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz – SH-GG)

SH-GGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2025RIS-Stand 1. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20010649 · BGBl. I Nr. 41/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2024 · 67 Versorgungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 SH-GG?

  • Kernaussage§ 10 SH-GG behandelt "Schluss- und Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 10. (1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 2019 in Kraft. Ausführungsgesetze sind innerhalb von sieben Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen und in Kraft zu setzen.

(3) Ausführungsgesetze haben angemessene Übergangsbestimmungen vorzusehen, um eine allgemeine Überführung sämtlicher Ansprüche von Personen, die Leistungen aus einer bedarfsorientierten Mindestsicherung oder sonstiger Leistungen der Sozialhilfe aufgrund früherer landesgesetzlicher Bestimmungen bezogen haben, in den neuen Rechtsrahmen innerhalb eines Übergangszeitraums, der spätestens mit 1. Juni 2021 endet, zu gewährleisten. Durch gesetzliche Übergangsbestimmungen ist sicherzustellen, dass bestehende behördliche Rechtsakte oder privatrechtliche Vereinbarungen über die Zuerkennung von Leistungen einer bedarfsorientierten Mindestsicherung oder sonstiger Leistungen der Sozialhilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes, die aufgrund der früheren Rechtslage erlassen wurden, außer Kraft treten und die Anspruchsvoraussetzungen gegenüber bisherigen Leistungsempfängern nach Maßgabe der neuen Rechtslage geprüft werden, um sämtliche Leistungen bis zum Ablauf des Übergangszeitraums an den Rahmen dieses Bundesgesetzes und der Ausführungsgesetze anzupassen.

(4) § 5 Abs. 2, § 6 sowie § 7 Abs. 4, 5 und 5a in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen 6 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

(5) Der Titel dieses Bundesgesetzes, § 5 Abs. 2a und § 7 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen 7 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

(6) § 7 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen 7 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

(7) § 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen 6 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

(8) § 5 Abs. 2a und § 7 Abs. 3a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, außer Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen vier Monaten ab diesem Zeitpunkt zu erlassen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 SH-GG in einfachen Worten?

§ 10 SH-GG behandelt "Schluss- und Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2025 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. Juli 2025
Fassung seit
1. Juli 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 18:50
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 144/2024 (NR: GP XXVII AB 2710 S. 276. BR: 11602 AB 11605 S. 971.)
  • BGBl. I Nr. 109/2024 (NR: GP XXVII IA 4115/A AB 2694 S. 272. BR: 11528 AB 11559 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 20/2024 (NR: GP XXVII IA 3816/A AB 2449 S. 252. BR: 11421 AB 11431 S. 964.)

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