§ 26
§ 26 Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben
Fassung: 10. Juli 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 26 Schulpflichtgesetz 1985?
- Kernaussage§ 26 Schulpflichtgesetz 1985 behandelt "Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ansuchen, Bestätigungen und Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben
§ 26. Ansuchen, Bestätigungen und Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 Schulpflichtgesetz 1985 in einfachen Worten?
§ 26 Schulpflichtgesetz 1985 behandelt "Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 10. Juli 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Mai 2015
- Fassung seit
- 10. Juli 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 16:01
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 117/2025 (NR: GP XXVIII RV 298 AB 351 S. 57. BR: AB 11759 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 121/2024 (NR: GP XXVII IA 4100/A S. 270. BR: 11523 AB 11601 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 37/2023 (NR: GP XXVII RV 1956 AB 1964 S. 205. BR: AB 11211 S. 952.)
- BGBl. I Nr. 96/2022 (NR: GP XXVII RV 1487 AB 1495 S. 162. BR: AB 10984 S. 942.)
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