§ 20
§ 20 Berufsschulpflicht, Besuch der Berufsschule
Fassung: 12. Juli 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20 Schulpflichtgesetz 1985?
- Kernaussage§ 20 Schulpflichtgesetz 1985 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Berufsschulpflicht besteht nach Maßgabe dieses Abschnittes für
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abschnitt II
Berufsschulpflicht, Besuch der Berufsschule
Personenkreis
§ 20. (1) Berufsschulpflicht besteht nach Maßgabe dieses Abschnittes für
(2) Für
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 Schulpflichtgesetz 1985 in einfachen Worten?
§ 20 Schulpflichtgesetz 1985 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Hat die Bestimmung Bezug zur Schulpflicht?
Wenn Schulpflicht im Text oder in den Verweisen vorkommt, kann die Bestimmung für Schulbesuch, häuslichen Unterricht oder Pflichten von Erziehungsberechtigten Bedeutung haben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 12. Juli 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Juli 2016
- Fassung seit
- 12. Juli 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:56
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 117/2025 (NR: GP XXVIII RV 298 AB 351 S. 57. BR: AB 11759 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 121/2024 (NR: GP XXVII IA 4100/A S. 270. BR: 11523 AB 11601 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 37/2023 (NR: GP XXVII RV 1956 AB 1964 S. 205. BR: AB 11211 S. 952.)
- BGBl. I Nr. 96/2022 (NR: GP XXVII RV 1487 AB 1495 S. 162. BR: AB 10984 S. 942.)
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