Bundesgesetze

Schulpflichtgesetz 1985

Bundesgesetz über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985)

BundesgesetzFassung seit 12. Juli 2016RIS-Stand 21. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10009576 · BGBl. Nr. 76/1985 · 70/05 Schulpflicht · Original im RIS öffnen

§ 20

§ 20 Berufsschulpflicht, Besuch der Berufsschule

Fassung: 12. Juli 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 20 Schulpflichtgesetz 1985?

  • Kernaussage§ 20 Schulpflichtgesetz 1985 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Berufsschulpflicht besteht nach Maßgabe dieses Abschnittes für

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abschnitt II

Berufsschulpflicht, Besuch der Berufsschule

Personenkreis

§ 20. (1) Berufsschulpflicht besteht nach Maßgabe dieses Abschnittes für

(2) Für

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 Schulpflichtgesetz 1985 in einfachen Worten?

§ 20 Schulpflichtgesetz 1985 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Hat die Bestimmung Bezug zur Schulpflicht?

Wenn Schulpflicht im Text oder in den Verweisen vorkommt, kann die Bestimmung für Schulbesuch, häuslichen Unterricht oder Pflichten von Erziehungsberechtigten Bedeutung haben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 12. Juli 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Juli 2016
Fassung seit
12. Juli 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:56
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 117/2025 (NR: GP XXVIII RV 298 AB 351 S. 57. BR: AB 11759 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 121/2024 (NR: GP XXVII IA 4100/A S. 270. BR: 11523 AB 11601 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 37/2023 (NR: GP XXVII RV 1956 AB 1964 S. 205. BR: AB 11211 S. 952.)
  • BGBl. I Nr. 96/2022 (NR: GP XXVII RV 1487 AB 1495 S. 162. BR: AB 10984 S. 942.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.