Bundesgesetze

Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gericht

Gesetz vom 3. Mai 1868, zur Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gericht.

BundesgesetzFassung seit 10. Juli 1945RIS-Stand 7. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 10001672 · RGBl. Nr. 33/1868 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945 · 22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5

Fassung: 10. Juli 1945 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gericht?

  • Kernaussage§ 5 Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gericht behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gericht in einfachen Worten?

§ 5 Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gericht behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. Juli 1945 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. Juli 2025
Fassung seit
10. Juli 1945
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 18:37
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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