§ 7
§ 7 Beweislastumkehr
Fassung: 1. Juli 1988 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 Produkthaftungsgesetz?
- Kernaussage§ 7 Produkthaftungsgesetz behandelt "Beweislastumkehr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Behauptet ein Hersteller oder ein Importeur, die Sache nicht in den Verkehr gebracht oder nicht als...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beweislastumkehr
§ 7. (1) Behauptet ein Hersteller oder ein Importeur, die Sache nicht in den Verkehr gebracht oder nicht als Unternehmer gehandelt zu haben, so obliegt ihm der Beweis.
(2) Behauptet ein in Anspruch Genommener, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als er es in den Verkehr gebracht hat, so hat er dies als unter Berücksichtigung der Umstände wahrscheinlich darzutun.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Produkthaftungsgesetz in einfachen Worten?
§ 7 Produkthaftungsgesetz behandelt "Beweislastumkehr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1988 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Oktober 2014
- Fassung seit
- 1. Juli 1988
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)
- BGBl. I Nr. 185/1999 (NR: GP XX RV 1998 AB 2062 S. 180. BR: AB 6063 S. 657.)
- BGBl. Nr. 510/1994 (NR: GP XVIII IA 732/A AB 1730 S. 168. BR: AB 4827 S. 588.)
- BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)
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Verweise
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Rückverweise
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