§ 11
§ 11 Mitverschulden des Geschädigten
Fassung: 1. Juli 1988 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 Produkthaftungsgesetz?
- Kernaussage§ 11 Produkthaftungsgesetz behandelt "Mitverschulden des Geschädigten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist §...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Mitverschulden des Geschädigten
§ 11. Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 ABGB sinngemäß anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Produkthaftungsgesetz in einfachen Worten?
§ 11 Produkthaftungsgesetz behandelt "Mitverschulden des Geschädigten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1988 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Oktober 2014
- Fassung seit
- 1. Juli 1988
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 22:13
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)
- BGBl. I Nr. 185/1999 (NR: GP XX RV 1998 AB 2062 S. 180. BR: AB 6063 S. 657.)
- BGBl. Nr. 510/1994 (NR: GP XVIII IA 732/A AB 1730 S. 168. BR: AB 4827 S. 588.)
- BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)
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Verweise
Rückverweise
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