Bundesgesetze

Produkthaftungsgesetz

Bundesgesetz vom 21. Jänner 1988 über die Haftung für ein fehlerhaftes Produkt (Produkthaftungsgesetz)

BundesgesetzFassung seit 1. Juli 1988RIS-Stand 24. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10002864 · BGBl. Nr. 99/1988 · 20/07 Schadenersatz, Haftpflicht · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Mitverschulden des Geschädigten

Fassung: 1. Juli 1988 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 Produkthaftungsgesetz?

  • Kernaussage§ 11 Produkthaftungsgesetz behandelt "Mitverschulden des Geschädigten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist §...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Mitverschulden des Geschädigten

§ 11. Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 ABGB sinngemäß anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 10 Solidarhaftung
Nächster Paragraph§ 12 Rückgriff

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Produkthaftungsgesetz in einfachen Worten?

§ 11 Produkthaftungsgesetz behandelt "Mitverschulden des Geschädigten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1988 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Oktober 2014
Fassung seit
1. Juli 1988
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 22:13
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)
  • BGBl. I Nr. 185/1999 (NR: GP XX RV 1998 AB 2062 S. 180. BR: AB 6063 S. 657.)
  • BGBl. Nr. 510/1994 (NR: GP XVIII IA 732/A AB 1730 S. 168. BR: AB 4827 S. 588.)
  • BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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