Bundesgesetze

Pornographiegesetz

Bundesgesetz vom 31. März 1950 über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung.

BundesgesetzFassung seit 14. Mai 1950RIS-Stand 13. Juni 2023

RIS-Gesetzesnummer 10005226 · BGBl. Nr. 97/1950 · 41/06 Pornographie · Original im RIS öffnen

Art. 4 § 16

Art. 4 § 16 Artikel IV.

Fassung: 14. Mai 1950 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 4 § 16 Pornographiegesetz?

  • KernaussageArt. 4 § 16 Pornographiegesetz behandelt "Artikel IV." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel IV.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 16. Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 3 § 15 Artikel III.
Nächster ParagraphArt. 4 § 17

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 § 16 Pornographiegesetz in einfachen Worten?

Art. 4 § 16 Pornographiegesetz behandelt "Artikel IV." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 14. Mai 1950 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Mai 2012
Fassung seit
14. Mai 1950
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)
  • BGBl. I Nr. 112/2007 (NR: GP XXIII RV 299 AB 335 S. 41. BR: 7802 AB 7851 S. 751.)
  • BGBl. Nr. 599/1988 (NR: GP XVII RV 486 AB 738 S. 76. BR: AB 3573 S. 507.)
  • BGBl. Nr. 422/1974 (NR: GP XIII RV 850 AB 1236 S. 113. BR: S. 334.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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