Bundesgesetze

Pornographiegesetz

Bundesgesetz vom 31. März 1950 über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung.

BundesgesetzIn Kraft seit 14. Mai 1950RIS-Stand 13. Juni 2023

RIS-Gesetzesnummer 10005226 · BGBl. Nr. 97/1950 · 41/06 Pornographie · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 1 § 1

Art. 1 § 1 Artikel I.

Fassung: 1. Januar 1975 bis laufend

Artikel I.

Gerichtliche Straf- und Verfahrensbestimmungen.

§ 1. (1) Eines Verbrechens macht sich schuldig, wer in gewinnsüchtiger Absicht

(2) Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden.

(3) Wurde die Tat mit Beziehung auf ein Druckwerk verübt, so sind die für das Vergehen nach § 516 StG. geltenden Bestimmungen des Preßgesetzes über den Verfall des Druckwerkes, die Unbrauchbarmachung der zu seiner Herstellung dienenden Platten und Formen, die vorläufige Beschlagnahme und das Strafverfahren in Preßsachen überhaupt dem Sinne nach anzuwenden.

Art. 1 § 2

Art. 1 § 2

Fassung: 1. Januar 1975 bis laufend

Art. 1 § 3

Art. 1 § 3

Fassung: 1. Januar 1975 bis laufend

Art. 1 § 4

Art. 1 § 4

Fassung: 14. Mai 1950 bis laufend

Art. 1 § 5

Art. 1 § 5

Fassung: 14. Mai 1950 bis laufend

Art. 1 § 7

Art. 1 § 7

Fassung: 14. Mai 1950 bis laufend

Art. 1 § 8

Art. 1 § 8

Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend

Art. 2 § 10

Art. 2 § 10 Artikel II.

Fassung: 17. Februar 1972 bis laufend

Artikel II.

Verbreitungsbeschränkungen.

§ 10. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Behörde sowie einer Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, für ihren Amtsbereich bestimmte Druckwerke - ausgenommen Laufbilder -, die geeignet sind, die sittliche, geistige oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen, insbesondere durch Verleitung zu Gewalttaten oder zu strafbaren Handlungen aller Art, durch Reizung der Lüsternheit oder durch Irreleitung des Geschlechtstriebes, schädlich zu beeinflussen, von jeder Verbreitung an Personen unter 16 Jahren ausschließen und ihren Vertrieb durch Straßenverkauf oder Zeitungsverschleißer sowie ihr Ausstellen, Aushängen oder Anschlagen an Orten, wo sie auch Personen unter 16 Jahren zugänglich sind, überhaupt untersagen.

(2) (Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 46/1972)

(3) Aus Gründen, die in dem politischen, sozialen oder religiösen Inhalt liegen, darf eine Verbreitungsbeschränkung nicht angeordnet werden.

Art. 2 § 11

Art. 2 § 11

Fassung: 31. August 1952 bis laufend

Art. 2 § 12

Art. 2 § 12

Fassung: 31. August 1952 bis laufend

Art. 2 § 14

Art. 2 § 14

Fassung: 1. September 2012 bis laufend

Art. 3 § 15

Art. 3 § 15 Artikel III.

Fassung: 1. Januar 1975 bis laufend

Artikel III.

Verbotene Ankündigungen.

§ 15. (1) Es ist verboten, zum Zwecke der Anpreisung

(2) Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.

(3) Druckwerke, die in Ankündigungen einen nach Abs. 1 verbotenen Hinweis enthalten, können gemäß § 37 des Pressegesetzes vorläufig in Beschlag genommen werden.

Art. 4 § 16

Art. 4 § 16 Artikel IV.

Fassung: 14. Mai 1950 bis laufend

Artikel IV.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 16. Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

Art. 4 § 18

Art. 4 § 18

Fassung: 31. August 1952 bis laufend

Art. 4 § 19

Art. 4 § 19

Fassung: 31. August 1952 bis laufend

Art. 5 § 20

Art. 5 § 20 Artikel V.

Fassung: 24. Mai 2012 bis laufend

Artikel V.

Inkrafttreten

§ 20. Art. II § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

Art. 24

Art. 24 Artikel XXIV

Fassung: 29. Dezember 2007 bis laufend

Artikel XXIV

Übergangsbestimmung

(Anm.: Zu § 8, BGBl. Nr. 97/1950)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.